Rechtsanwaltskanzlei Vicki Irene Commer

Ihre Fachanwältin für Versicherungsrecht

Rechtsanwaltskosten

Bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts fallen verschiedene Kosten an. Wann und ob solche anfallen, soll Ihnen kurz und transparent erklärt werden:


Rechtsanwaltsgebühren

Die Höhe der Gebühren für anwaltliche Dienstleistungen ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Grundsätzlich richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert und dem Anfall konkreter Tätigkeiten. Die Kanzlei Vicki Irene Commer versucht, in der Regel zu den im RVG vorgesehenen streitwertabhängigen Gebühren für Sie tätig zu werden.

In Einzelfällen kann jedoch entweder für Sie oder aber für die Kanzlei Vicki Irene Commer der Abschluss einer Honorarvereinbarung notwendig sein.

Es ist der Kanzlei ein Anliegen, die Gebühren anwaltlicher Beratung oder Vertretung direkt zu Beginn eines Mandatsverhältnisses transparent und verständlich aufzuzeigen. Sowohl für den Mandanten als auch für den Rechtsanwalt sollte vor der übertragung des Mandats größtmögliche Kostensicherheit und Kostentransparenz bestehen.

Sollte eine gerichtliche Geltendmachung erforderlich werden, ist es selbstverständlich, dass Sie über Ihr Prozesskostenrisiko vorab im Einzelnen aufgeklärt werden.


Kostenlose telefonische Ersteinschätzung

Eine kostenlose Ersteinschätzung kann im Rahmen eines ersten Telefonats eingeholt werden.


Erstberatung

Für Verbraucher betragen die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung in der Regel 190,00 €, ggf. je nach Anfall zuzüglich der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Höchstens fallen daher ohne weitere Vereinbarung bei Inanspruchnahme einer Erstberatung derzeit 249,90 € brutto an.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung werden auch diese Gebühren regelmäßig von den Rechtsschutzversicherern getragen, zum Teil auch ohne Anfall einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung. Gerne klärt die Kanzlei Vicki Irene Commer diese übernahmefrage vorab für Sie kostenlos ab, sobald Sie einen diesbezüglichen Wunsch äußern.

Eine Erstberatung beschränkt sich auf eine fundierte rechtliche Auskunft im Rahmen eines ersten Mandatskontaktes. 

Hierzu ein Hinweis: Je besser Sie die zur Beurteilung stehenden Unterlagen vorbereitet haben, umso aussagekräftiger wird die anwaltliche Erstberatung ausfallen.

Steht nach Durchführung der Erstberatung fest, dass das Mandat fortgeführt werden soll – etwa weil Erfolgsaussichten bejaht werden – folgt die weitere Abrechnung unter Entfall einer Erstberatungsgebühr und wenn keine Gebührenvereinbarung geschlossen wird, streitwertabhängig je nach Anfall der Tätigkeiten nach dem RVG.


Rechtsschutzversicherung

Deckungsanfragen beim Rechtschutzversicherer werden von der Kanzlei Vicki Irene Commer bei Bedarf schnell vorgenommen.

 

Zu der von vielen Rechtsschutzversicherungen angebotenen kostenlosen Telefonberatung sei folgender Hinweis erlaubt:
Eine kostenlose Telefonberatung ohne Einsicht in die Unterlagen ist mit vielen Gefahren verbunden. Gerade in dem Bereich des Versicherungsrechtes ist es unabdingbar, vor dem Beginn der Beratung die zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einzusehen. Nur dann kann der Deckungsumfang und damit auch Ihr Leistungsanspruch im Einzelfall einer umfassenden anwaltlichen Beratung zugeführt werden. Auch im Medizinrecht oder bei der Beurteilung von Personenschäden ist eine Ihre Interessen wahrende Telefonberatung kaum geeignet, um Ihnen das Für und Wider der Geltendmachung/Durchsetzung von Ansprüchen aufzuzeigen.

 

Zudem besteht nach den AVB sämtlicher Rechtsschutzversicherer freie Anwaltswahl, so dass ein Rechtsschutzversicherer allenfalls Empfehlungen in Bezug auf die Wahl Ihres Anwaltes geben darf. Nehmen Sie eine kostenlose Telefonberatung wahr, werden Sie in der Regel an eine Rechtsanwaltskanzlei verwiesen, die im Rahmen von Gebührenvereinbarungen mit dem Rechtsschutzversicherer unterhalb der vorgesehenen Regelgebühren abrechnet. Dies nutzt allein dem Rechtsschutzversicherer, nicht aber Ihnen, der die Wahl des Rechtsanwalts nicht von Empfehlungen seines Rechtsschutzversicherers abhängig machen sollte, sondern von der Qualifikation und Erfahrung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts.

Deshalb lehnt die Kanzlei Vicki Irene Commer jede Gebührenvereinbarung mit Rechtsschutzversicherern aus Prinzip ab, was Ihnen die Sicherheit bietet, dass im Falle einer Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers nicht auf irgendwelche Vereinbarungen oder Interessen Dritter Rücksicht genommen werden muss. Ihr Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren gegenüber Ihren Rechtsschutzversicherer kann daher ohne Interessenkollision für Sie geltend gemacht werden.


Kostenübernahme durch die Gegenseite

Oftmals ist die Gegenseite verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen. Regelmäßig ist der vorherige Verzugseintritt mit einer der Gegenseite obliegenden Leistungsverpflichtung Voraussetzung hierfür – etwa bei allen vertraglichen Ansprüchen.

Nach einem Verkehrsunfall oder im Bereich der Arzthaftung besteht immer als Sachfolgeschaden darüber hinaus ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren nach dem Streitwert der von der Gegenseite tatsächlich regulierten Ansprüche.


Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe sowie Prozessfinanzierung

Sollten Sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage sein, Anwaltskosten zu finanzieren, prüft die Kanzlei Vicki Irene Commer für Sie Ihren Anspruch auf Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe oder die Möglichkeiten einer Prozessfinanzierung über einen sogenannten Prozessfinanzierer.


Erfolgshonorarvereinbarung

Seit einiger Zeit lässt der Gesetzgeber nunmehr auch sogenannte Erfolgshonorarvereinbarungen zu. Diese sehen in der Regel vor, dass der Mandant nur im Erfolgsfall an den Kosten beteiligt wird; es gibt aber auch andere Formen, bei denen zunächst ein günstiges Grundhonorar und eine sodann höhere Gebühr für den Erfolgsfall vereinbart wird.

Inwieweit eine Erfolgshonorarvereinbarung im Einzelfall in Betracht kommt, bedarf immer der intensiven Erörterung.